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Verhalten im Straßenverkehr
Für den ersten Dienstabend, konnten wir den Verkehrssicherheitsberater der Polizei Inspektion Soltau, Polizeioberkommissar Detlev Maske gewinnen.imgp4426.jpg
Detlev Maske referierte insbesondere, über die Paragraphen 35 StVO Sonderrechte, 38 StVO Blaues Blinklicht und Einsatzhorn und 53 StVZO Ausrüstung von Fahrzeugen mit Sondersignalanlagen. Diese drei Paragraphen regeln bis ins letzte Detail, welche Befugnisse dem einzelnen Feuerwehrmann im öffentlichen Straßenverkehr zu stehen. Hier schon vorweg , mit dem Privat – Pkw, überhaupt keine! Die Ausübung Hoheitlicher Aufgaben, mit Inanspruchnahme von Sonderrechten, beginnt erst mit der Fahrt im Einsatzfahrzeug. Herr Maske definierte jedes einzelne Tatbestandsmerkmal der Paragrafen und schnell wurde auch dem Letzten klar, das keinerlei Diskussionsbereitschaft oder Spielraum in der deutschen Rechtsprechung sind, wenn bei Einsatzfahrten, ob mit Einsatzfahrzeugen oder Privat Pkw andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar geschädigt werden. Hierbei betonte er, das dies für Polizei und Rettungsdienst ebenso gilt. Kommt es auf einer Einsatzfahrt zu einem Unfall, ist der Maschinist der Ansprechpartner für Staatsanwaltschaft und Gericht. Die Verantwortung wird ihm in so einem Fall von niemandem abgenommen, oder ein Fehlverhalten toleriert. Die §§ 35 und 38 StVO geben uns zwar Mittel an die Hand um von der Straßenverkehrsordnung in bestimmten Fällen abzuweichen, aber keine Narrenfreiheit. Als Fazit sei hier also noch einmal angemerkt, Fahrzeugführer im Feuerwehreinsatz unterliegen besonderen Bedingungen, die von uns ein erhöhtes Maß an Umsicht und Verantwortung verlangen, damit wir unseren Auftrag zu Helfen durchführen können.
 
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