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Verhalten im Straßenverkehr |
Für den ersten Dienstabend, konnten wir den Verkehrssicherheitsberater der Polizei Inspektion Soltau, Polizeioberkommissar Detlev Maske gewinnen.
Detlev
Maske referierte insbesondere, über die Paragraphen 35 StVO
Sonderrechte, 38 StVO Blaues Blinklicht und Einsatzhorn und 53 StVZO
Ausrüstung von Fahrzeugen mit Sondersignalanlagen. Diese drei
Paragraphen regeln bis ins letzte Detail, welche Befugnisse dem
einzelnen Feuerwehrmann im öffentlichen Straßenverkehr zu stehen.
Hier schon vorweg , mit dem
Privat – Pkw, überhaupt keine!
Die Ausübung Hoheitlicher Aufgaben, mit Inanspruchnahme von
Sonderrechten, beginnt erst mit der Fahrt im Einsatzfahrzeug. Herr
Maske definierte jedes einzelne Tatbestandsmerkmal der Paragrafen und
schnell wurde auch dem Letzten klar, das keinerlei
Diskussionsbereitschaft oder Spielraum in der deutschen
Rechtsprechung sind, wenn bei Einsatzfahrten, ob mit
Einsatzfahrzeugen oder Privat Pkw andere Verkehrsteilnehmer gefährdet
oder gar geschädigt werden. Hierbei betonte er, das dies für
Polizei und Rettungsdienst ebenso gilt. Kommt es auf einer
Einsatzfahrt zu einem Unfall, ist der Maschinist der Ansprechpartner
für Staatsanwaltschaft und Gericht. Die Verantwortung wird ihm in so
einem Fall von niemandem abgenommen, oder ein Fehlverhalten
toleriert. Die §§ 35 und 38 StVO geben uns zwar Mittel an die Hand
um von der Straßenverkehrsordnung in bestimmten Fällen abzuweichen,
aber keine Narrenfreiheit. Als Fazit sei hier also noch
einmal angemerkt, Fahrzeugführer im Feuerwehreinsatz unterliegen
besonderen Bedingungen, die von uns ein erhöhtes Maß an Umsicht und
Verantwortung verlangen, damit wir unseren Auftrag zu Helfen
durchführen können.
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